Ausländerrecht

Aufenthaltserlaubnis

Unsere Kanzlei besitzt langjährige Erfahrung im Ausländerrecht. Insbesondere ausländische Firmen und deren Fachkräfte aus dem Ausland vertrauen uns, wenn es um die Grundlage ihrer Arbeit und ihres Aufenthalts in Deutschland geht – nämlich der Aufenthaltserlaubnis. Denn Deutschland ist ein wichtiger Markt für global operierende Unternehmen.

  • In die Deutsche Vertriebsniederlassung oder Forschungsabteilung werden Firmenangehörige aus dem im Ausland befindlichen Headquarter entsendet. Es findet ein kontinuierlicher Personalaustausch zwischen den einzelnen Ländergesellschaften statt, so dass für diese Arbeitskräfte die nötige Aufenthaltserlaubnis vorliegen muss.
  • Fachkräfte werden auch aus dem Ausland angeworben, um den entsprechenden Personalbedarf in Deutschland abzudecken.
  • Bei der Gründung Deutscher Tochtergesellschaften muss ggfs. für die Geschäftsführer und andere Schlüsselpositionen von Anfang die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis mit eingeplant werden

Das sind nur einige Beispiele, bei denen wir für unsere Mandanten im Ausländerrecht tätig werden.

Das Aufenthaltsgesetz in Deutschland

Das Aufenthaltsgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt daher in ganz Deutschland. Die  Dauer und letztlich auch die Erfolgsaussichten eines Aufenthaltsverfahrens sind jedoch regional höchst unterschiedlich. Wir haben in zahlreichen Gemeinden und Städten Aufenthaltsverfahren durchgeführt und lassen diese Erfahrung in unsere Beratung einfließen. Wir erarbeiten gemeinsam mit unseren Mandanten ein vollständiges Profil aufgrund dessen wir das bestmögliche Aufenthaltsrecht identifizieren und anschließend beantragen können.

Die richtige Dokumentation

Die Ausländerbehörden lernen den Antragsteller zunächst nur durch Unterlagen kennen. Umso wichtiger ist die genaue und lückenlose Dokumentation aller nötigen Informationen und Unterlagen, um ein richtiges Bild zu vermitteln. Dies fängt beim Lebenslauf an, der von Land zu Land unterschiedlich sein kann und in Deutschland an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und geht weiter zu spezifischen Qualifikationen, die durch Zeugnisse oder andersartige Nachweise belegt werden müssen.

Gerade Antragstellern mit akademischem Hintergrund müssen bei der Antragstellung (auch bei Bluecard-Anträgen) nachweisen, dass der ausländische Hochschulabschluss vergleichbar mit einem inländischen Hochschulabschluss ist – d.h. man muss vor der eigentlichen Antragstellung den ausländischen Hochschulabschluss anerkennen lassen.

Unternehmen, die Fachkräfte aus dem Ausland anwerben, müssen belegen können, welche Stelle genau besetzt werden soll und welche Voraussetzungen die Fachkraft mitbringen muss – auch das muss gegenüber der Ausländerbehörde dokumentiert und ausführlich erklärt werden.

Fachkräfte - Qualified professionals

Das Deutsche Aufenthaltsrecht bevorzugt die Intergration von ausländischen Fachkräften. Der Deutsche Gesetzgeber sieht in ausländischen Fachkräften eine Sicherung der inländischen Wirtschaft und eine Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit ist daher ein klar formuliertes Ziel des Deutschen Aufenthaltsrechts.

Als Fachkraft wird ein Ausländer angesehen, wenn er´

  1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt oder
  2. einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

Entscheidend ist folglich die Vergleichbarkeit eines im Ausland erworbenen Abschlusses mit einem inländischen Abschluss – der ausländische Abschluss muss hier anerkannt sein oder werden.

Wir führen das Anerkennungsverfahren vor den zuständigen Behörden für unsere Mandanten aus.

 

Selbständige Tätigkeit

Bei aufenthaltsrechtlichen Verfahren für Selbständige gibt es zwei wesentliche Kriterien, die von Anfang an in die Bearbeitung miteingezogen werden müssen. Zum einen muss überlegt werden,

in welcher Gemeinde der Antragsteller plant zu wohnen. Denn das örtlich zuständige Ausländeramt richtet sich (nur) nach dem Wohnort, nicht dem Ort der Selbständigkeit.

Es gibt große regionale Unterschiede, wie Aufenthaltsanträge bearbeitet werden. Dies liegt einerseits an der gesetzlichen Regelung für Selbständige im Aufenthaltsgesetz, wonach das „wirtschaftliche Interesse“ bzw. das „regionale Bedürfnisse“ als Kriterium für die Zulassung einer selbständigen Tätigkeit herangezogen werden. Zum anderen zeigt unsere Erfahrung, dass unabhängig von diesen Kriterien es Gemeinden bzw. Städte gibt, in denen die Ausländerbehörden gut organisiert sind und ausländische Selbständige „willkommen“ sind. Es gibt aber auch Städte und Gemeinden, die schlecht organisiert sind und ein altmodisches, überkommenes Verständnis von ausländischen Selbständigen und Unternehmern besitzen.

Zum anderen muss

ein Businessplan erarbeitet und vorgelegt werden, der ein tragfähiges und nachhaltig erfolgreiches Geschäftskonzept beinhaltet

Dieser Businessplan ist die Grundlage für einen erfolgreichen Antrag eines künftig Selbständigen. Bei Aufenthaltsanträgen für Selbständige bzw. Unternehmer sind neben dem Ausländeramt noch das lokale Wirtschaftsförderungsamt sowie die Industrie- und Handelskammer beteiligt. Nur wenn beide zustimmen, wird das Ausländeramt einem Aufenthalt als Selbständigen zustimmen.

Der Businessplan wird außerdem im Rahmen einer Verlängerung des Aufenthaltsrechts überprüft. Es wird überprüft, ob die im Businessplan prognostizierte Geschäftsentwicklung tatsächlich eingetreten.  Businesspläne sollten daher professionell und gleichzeitig realistisch entworfen werden.

Es gibt noch zahlreiche weitere Unterlagen und Dokumentation, die wir nach eingehender Beratung den Behörden vorlegen. Unser Anspruch ist es, eine vollständige und professionell zusammengestellte Antragsmappe bei den Ausländerbehörden einzureichen, die keine weiteren Nach- oder Rückfragen erforderlich machen.

 

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis stellt die „höchste Stufe“ des Aufenthaltsrechts in Deutschland dar. Erhält ein Ausländer die Niederlassungserlaubnis ist sein Aufenthalt unbeschränkt – er kann jeder Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nachgehen, er kann (nochmal) studieren oder einfach gar nicht arbeiten und den ganzen Tag Zeitung lesen.

Daraus ergibt sich, dass jeder Aufenthalt vor Erhalt der Niederlassungserlaubnis zweckgebunden ist. Erhält ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis als Student, darf er nicht gleichzeitig als Ingenieur in der Entwicklungsabteilung von Audi arbeiten. Hat ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis als Service Field Engineer bei Hitachi Metals Europe muss er einen Änderungsantrag stellen, bevor er seine Position wechselt und bei –sagen wir einmal- Huawai anfängt zu arbeiten. Jede Änderung der Tätigkeit muss den Ausländerbehörden angezeigt werden. Unterlassene Anzeigen können hohe Bußgelder für den Arbeitgeber bedeuten, schlimmstenfalls kann der Ausländer ausgewiesen werden.

Wir beraten Mandanten bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis und bei der Prüfung, ob eine solche beantragt werden kann bzw. ob die Voraussetzungen vorliegen.