Einstweilige Verfügung im Patentrecht

Wurde im Rahmen der patentrechtlichen Abmahnung bereits darauf hingewiesen, dass eine solche sorgfältig vorbereitet werden sollte, so gilt dies erst recht für die einstweilige Verfügung im Patentrecht. Eine einstweilige Verfügung im Patentrecht wird unabhängig von dem Vorliegen einer Verletzungshandlung auch danach beurteilt, ob das Patent „kampferprobt“ ist.

Eine entscheidende Bedeutung kommt also der Frage zu, ob das Patent sich in früheren Nichtigkeitsverfahren bewährt hat.

Einstweilige Verfügungsverfahren haben in Patentsachen ebenso wie Abmahnungen und Klagen auch deswegen eine Sonderrolle innerhalb des Gewerblichen Rechtsschutzes, weil die Kosten durch die Beteiligung eines Patentanwaltes erheblich über denjenigen liegen, die beispielsweise in Markensachen anfallen können.

Eine erfolgreiche einstweilige Verfügung hat den umgehenden Stopp von jeder Patentverletzenden Handlung zur Folge. Dies bedeutet, dass z.B. alle Verkaufsverhandlungen zu denen auch das Anbieten als Werbehandlung einstweilen zu unterbleiben hat. Die Wirkung einer einstweiligen Verfügung ist also weitreichend.

Stellt sich hingegen in einem späteren Klageverfahren heraus, dass der der Beklagte gar keine Verletzungshandlung begangen hat, so macht sich der Patentinhaber schadenersatzpflichtig. Dies gilt natürlich für alle einstweiligen Verfügungsverfahren im Gewerblichen Rechtsschutz.