Rechtsanwalt für Gebrauchsmusterrecht

Wir vertreten Sie in Abmahnungen und Klagen wegen Gebrauchsmusterverletzung. Ebenso wie ein Patent, wird ein Gebrauchsmuster für Erfindungen auf technischem Gebiet erteilt. Die Erfindung muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein.

Der Unterschied zum Patent besteht zusammengefasst in folgenden Punkten

  • es wurde ursprünglich zum Schutz von kurzlebigeren Erfindungen des Alltags geschaffen. Ein Gebrauchsmuster wird daher oft als „kleines Patent“ bezeichnet.
  • wesentlicher Unterschied zum Patent ist die kürzere Schutzdauer von 10 Jahren sowie das wesentlich schnellere und damit günstigere Verfahren der Eintragung.
  • das Patentamt prüft das Vorliegen der Neuheit und des erfinderischen Schritts nicht wie beim Patent inhaltlich auf Richtigkeit. Es handelt sich insoweit vergleichbar der Marke um ein ungeprüftes Schutzrecht. Will man aus dem Gebrauchsmuster gegen Dritte vorgehen, empfiehlt sich daher eine gründliche Prüfung bzw. Recherche des eigenen Gebrauchsmusters!
  • es gibt im Gegensatz zum Patentrecht eine Neuheitsschonfrist. Das bedeutet, dass Benutzungshandlungen oder veröffentliche Beschreibungen in einem Zeitraum von 6 Monaten vor Gebrauchsmusteranmeldung nicht die Neuheit „zerstören“.