Urheberrecht
Urheberrecht Düsseldorf

Rechtsanwalt Peter Lee, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und bietet Ihnen individuelle Beratung und Hilfe im Urheberecht.

Internationales Urheberrecht

Sind in Deutschland entstandene Werke auch im Ausland geschützt? Oder umgekehrt: können ausländische Urheberrechte auch in Deutschland geschützt sein?

In der durch soziale Medien, Internet und mobile Geräte eng vernetzten Welt ist die länderübergreifende Verletzung von Urheberrechten in den letzten Jahren stark gestiegen. Als Rechtsanwalt für Urheberrecht werde ich zum Beispiel gefragt:

„Unser Unternehmen (mit Sitz in der Schweiz) hat aufwendige Produktfotos von einem Fotografen aus Ungarn machen lassen. Jetzt stellen wir fest, dass diese Fotos von einem Deutschen Unternehmen für seinen Internetauftritt genutzt werden…“

Hier stellt sich die Anfangsfrage: Welches Recht ist anwendbar? – Schweizer Recht, weil das Unternehmen aus der Schweiz stammt oder Ungarisches Recht, weil der Fotograf aus Ungarn kommt oder Deutsches Recht, weil der Verletzer in Deutschland sitzt und arbeitet?

Die Antwort lautet zunächst: Deutsches Recht. Denn es gilt das sog. Recht des Verletzungsortes, vergleichbar wie bei Verkehrsunfällen. Wenn ich in Deutschland lebe und hier mein Auto angemeldet habe und einen Unfall in Amsterdam habe, dann wird es nach niederländischem Recht beurteilt, wer an dem Unfall schuld hat und in welchem Umfang ich meine Schäden ersetzt bekomme.

Anschlussfrage kann dann auch sein: Sind Deutsche Gerichte zuständig – oder könnte der Richter sagen: das muss ein „internationales“ Gericht entscheiden? Die Antwort liegt in der EU.Vordnung Nr. 44/2001 Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Kurzbezeichnungen EuGVVO, EuGVO. Danach ist das Gericht zuständig, in dem eine unerlaubte Handlung (hier die Verletzung von Urheberrechten) begangen wurde.

Die nächste Frage wäre: entfalten die Urheberrechte des Schweizer Unternehmens bzw. des ungarischen Fotografen auch in Deutschland Wirkung?

Ein Blick in das Markenrecht verdeutlicht die Wichtigkeit dieser Fragen. Eine Marke entfaltet ihre Wirkung nur in dem Land, für das sie eingetragen ist. D.h. der Markeninhaber kann aus der Marke immer nur in dem Land Rechte geltend machen und durchsetzen, in dem die Marken eingetragen ist. Das nennt man Territorialitätsgrundsatz – das gleiche gilt für Patente und Designs.

Ein Urheberrecht wird jedoch nicht in einem Register eingetragen, es entsteht „still und leise“ mit Vollendung des Werkes. Sein Schutz endet auch nicht an der Landesgrenze. Nach der Berner Übereinkunft ist in Artikel 5.1 vorgesehen, dass jeder Vertragsstaat den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragspartner genauso anerkennt wie den Schutz von Werken der eigenen Bürger (Inländerbehandlung). Die Berner Übereinkunft oder genauer die Revidierte Berner Übereinkunft ist ein internationaler Vertrag, der die Rechte von Künstlern und Urhebern länderübergreifend regelt und zwar für die Länder, die der Übereinkunft beigetreten sind – man spricht im Urheberrecht vom Schutzlandprinzip. Einfach für unseren obigen Fall ausdrückt: die Werke des Schweizer Unternehmens bzw. des ungarisches Fotografen sind auch in Deutschland geschützt.

Umgekehrt wären Bilder eines Deutschen Malers auch in Ungarn geschützt, müssten aber dort bei Verletzungen nach ungarischem Recht verfolgt werden.