Urheberrecht
Urheberrecht Düsseldorf

Rechtsanwalt Peter Lee, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und bietet Ihnen individuelle Beratung und Hilfe im Urheberecht.

Klage, Verletzungsklage, Unterlassungsklage im Urheberrecht

Erst im Rahmen eines Klageverfahrens wird durch das Gericht geklärt, ob das Werk des Urhebers tatsächlich ein geschütztes Werk darstellt. Gerade bei Werken der angewandten Kunst ist dies oft ein großer Streitpunkt. Denn erst wenn ein urheberrechtliches Werk besteht, kann es auch verletzt werden.

Urheber, die aus Ihren Rechten erfolglos mit einer Abmahnung gegen Verletzer vorgegangen sind, können weiter mit einer Klage, Verletzungsklage bzw. Unterlassungsklage gegen den Verletzer vorgehen.

Wird der Verletzer in einer Klage im Urheberrecht verurteilt, muss er die Verletzungshandlungen unterlassen, Auskünfte zur Bemessung des Schadenersatzes erteilen und schließlich Schadenersatz selbst leisten,

Der Urheber muss in der Klage, Verletzungsklage bzw. Unterlassungsklage im Urheberrecht zunächst darlegen, dass sein Werk überhaupt Urheberrechtsschutz genießt. Dies kann je nach Werkart, z.B. bei Design von Logos, Schmuckstücken oder Melodien ein wesentliches Streitthema sein. Besteht die Verletzungshandlung nicht in einer 1 zu 1 Übernahme, also einem Plagiat, sondern in einer Abwandlung wird es ein weiterer Schwerpunkt des Klageverfahrens sein, ob die Abwandlung noch von dem Schutzbereich des Werkes erfasst ist oder ob es sich um eine sog. freie Bearbeitung handelt.

Bei einer Klage, Verletzungsklage bzw. Unterlassungsklage im Urheberrecht kann es entscheidend sein, ob eine urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung tatsächlich vorliegt.

Andererseits kann der Beklagte Verletzer in einer Klage, Verletzungsklage bzw. Unterlassungsklage im Urheberrecht dagegen behaupten, dass ein Urheberrecht gar nicht besteht bzw. seine Handlung eine sog. freie Bearbeitung darstellt.

Egal, ob wir den Urheber oder den späteren Verletzer vertreten, die Klage im Urheberrecht bzw. die Klageerwiderung muss zu allen wesentlichen Punkten Substanz (=substantiierter Vortrag) zeigen und entsprechende Beweise vorweisen können, um zumindest eine positive Ausgangslage für Vergleichsverhandlungen zu schaffen.