Löschungsklage / Nichtigkeitsklage gegen eine Marke
Mit der Nichtigkeitsklage soll die Markeneintragung als solche zu Fall gebracht werden. Die Eintragung im Markenregister soll gelöscht werden. Eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage hat daher weitreichende Konsequenzen.
Der ursprüngliche Markeninhaber verliert damit nicht nur sein Ausschließlichkeitsrecht; hat er in der Vergangenheit Dritte wegen Markenverletzungen abgemahnt oder eine Klage geführt und gewonnen, so können alle damit einhergehenden Rechte verloren gehen. Er muss Anwaltskosten ersetzen, erhaltenen Schadenersatz zurückzahlen und ggfs. weitergehenden Schadenersatz zahlen, da der Gegner die vormals als verwechselungsfähig eingestuften Produkte und Dienstleistungen nicht weiter verkaufen bzw. bewerben konnte.
Eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage im Markenrecht stellt daher für den Markeninhaber, den Größt Anzunehmenden Unfall dar, hingegen bedeutet es für den Dritten den ultimativen Erfolg.
Eine Nichtigkeitsklage im Markenrecht kann für sich, d.h. isoliert von anderen Verfahren, geführt werden. In der Regel wird die Nichtigkeitsklage als Reaktion auf eine Verletzungsklage des Markeninhabers geführt und kann entweder als Widerklage im Verletzungsklageverfahren oder parallel dazu geführt werden. Dies hängt davon ab, ob es sich um nationale Deutsche Marke, eine Gemeinschaftsmarke bzw. europäische Marke oder eine Internationale Marke handelt, ab.
Gründe für eine Nichtigkeitsklage im Markenrecht können z.B. sein:
- ältere Rechte
- Nichtbenutzung der Marke über einen Zeitraum von 5 Jahren