Nichtigkeitsklage im Patentrecht

Mit der Nichtigkeitsklage wird ein einmal wirksames Patent gelöscht. Damit wird jedem Patentinhaber die Grundlage seiner Rechtsposition entzogen. Jeder Dritte könnte eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent isoliert von anderen Verfahren einreichen. In der Regel werden Nichtigkeitsverfahren jedoch von den Beklagten in einem Verletzungsverfahren als Verteidigung eingereicht.

Das Gericht des Verletzungsverfahrens kann dann nach eigenem Ermessen das Verletzungsverfahren aussetzen, bis eine Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ergangen ist.

Hierbei ist anzufügen, dass Nichtigkeitsverfahren vor den Patentgerichten stattfinden, während hingegen Verletzungsklagen vor den ordentlichen Zivilgerichten ausgetragen werden. Diese Zweigleisigkeit ist eine Besonderheit der Deutschen Rechtsordnung.

Wie bereits eingangs unter Allgemein dargestellt, werden Patente nur für Erfindungen erteilt, die neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Ansatzpunkt der Nichtigkeitsklage im Patentrecht ist primär der Angriff auf die Neuheit. Es wird also Material gesammelt, dass der Gegenstand des Patents –der „Clou“- bereits vor der Anmeldung der Allgemeinheit bekannt war und damit nicht mehr neu war.

Ein weiterer Angriffspunkt im Rahmen der Nichtigkeitsklage ist die erfinderische Tätigkeit. Erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn ausgehend vom bekannten Stand der Technik eine gewisse Erfindungshöhe im Sinne einer entscheidenden Weiterentwicklung gegeben ist. In einer Nichtigkeitsklage wird also vorgetragen, dass es gerade an dieser Entscheidungshöhe mangelt.

Ihre weitergehenden Fragen zur Nichtigkeitsklage im Patentrecht beantworten wir gerne per Email oder in einem Telefonat, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.