Strafbewehrte Unterlassungserklärung im Markenrecht
Mit der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Markenrecht verspricht der Verletzer einer Marke sein Handeln fortan zu unterlassen und im Falle eines dennoch verübten Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen. Er erkennt damit die Rechtsposition des Markeninhabers sowie die eigenen Verletzungshandlungen an. Nur die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt die sog. Wiederholungsgefahr und damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage entfallen. Das heißt im Klartext: wird die Unterlassungserklärung unterschrieben, ist für eine Klage im Markenrecht kein Anlass mehr vorhanden.
Umgekehrt bedeutet eine nicht oder nicht vollständig unterzeichnete Unterlassungserklärung die Gefahr für weitere Verletzungen des Markenrechts, so dass mit einer Verletzungs-/Unterlassungsklage oder einstweiligen Verfügung weiter gegen den Verletzer vorgegangen werden muss.
Weiterer Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Markenrecht ist die Bereitschaft zum Ausgleich der Anwaltskosten des Markeninhabers sowie die grundsätzliche Bereitschaft zur Erteilung von Auskünften. Der Verletzer soll Auskunft über gleichgelagerte Verletzungen in der Vergangenheit geben, um mittels dieser Angaben den Schadenersatzanspruch des Markeninhabers beziffern zu können.
Aus Sicht des Markeninhabers
Ein Markeninhaber hat grundsätzlich ein Interesse daran, die Unterlassungserklärung so weit wie möglich zu fassen, um möglichst viele (abgewandelte) Handlungen des Verletzers zu erfassen. Andererseits kann eine „überladene“ Unterlassungserklärung dazu führen, dass ein Verletzer die Unterlassungserklärung gar nicht unterschreibt und der Markeninhaber daher zur Verletzungs-/Unterlassungsklage übergehen muss. Daher kann es auch zu schnelleren Ergebnissen führen, wenn die Unterlassungsklärung nur die Mindesterfordernisse aufführt, um den Verletzer Gelegenheit zu einer unkomplizierten Unterzeichnung derselben zu geben.
Da die Unterlassungserklärung letztlich ein Vertragsangebot zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Markenrecht bedeutet, kann der Markeninhaber den Inhalt variabel nach seinen Interessen und angemessen zur Sachlage formulieren.
Wir verstehen es als unsere anwaltliche Pflicht Ihnen hier die einzelnen Möglichkeiten genau darzustellen und keine Standarderklärung zu verwenden.
Aus Sicht des vermeintlichen Verletzers
Potentielle Verletzer sollten keine Unterlassungserklärung im Markenrecht ungeprüft unterschreiben. Viele vorformulierte Unterlassungserklärungen sind von ihrem Inhalt und den dort aufgenommenen Verpflichtungen zu weit gefasst und gehen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus. Mit der Unterzeichnung der Erklärung kommt ein Vertrag zustande, der zeitlich unbegrenzte Pflichten auferlegt.
Oft ist es möglich, sowohl die Vertragsstrafe als auch den Schadenersatz durch Verhandlungen herabzusetzen. Dies gilt ebenfalls für die Anwaltskosten oder möglicherweise pauschale Schadenersatzangebote.