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Totalschaden

Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?

Wenn eine Reparatur aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich ist, spricht man von einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden. Unfallbedingt kann das Fahrzeug also im technischen Sinn nicht mehr wiederhergestellt werden (das Auto ist kurz gesagt „Schrott“) oder die Reparatur macht wirtschaftlich keinen Sinn. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über den wirtschaftlichen Totalschaden.

Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?

Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, muss durch ein Sachverständigengutachten über die Schadenhöhe nach einem Unfall geklärt werden. Kostenvoranschläge sind dazu nicht geeignet, denn Sie geben „nur“ die Reparaturkosten wieder. Ein Sachverständigengutachten bewertet hingegen neben der Reparatur auch den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Nur eine Gesamtbetrachtung von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und den Restwert kann klären, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Zur näheren Berechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens soll folgendes Beispiel dienen:

Beispielsfall 1

Nach einem Autounfall wird ein Sachverständigengutachten erstellt, das folgende Werte aufführt:

Nettoreparaturwert 5.500
MwSt. 1.045
Bruttoreparatur 6.045
merkantile Wertminderung 500
Wiederbeschaffungswert 5.800
Restwert 1.000

Die Summe aus Gesamtreparatur und Wertminderung beträgt EURO 6.545 (=sog. Reparaturaufwand) und ist damit höher als der Wiederbeschaffungswert. Es liegt daher ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Aber auch ohne Wertminderung ist die Reparatur (nach der Rechtsprechung des BGH ist der Bruttoreparaturwert dem Wiederbeschaffungswert gegenüber zustellen) teurer als Wiederbeschaffungswert, so dass in jedem Fall ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Beispielsfall 2

Hier noch ein weiteres Beispiel mit folgenden Werten nach einem Sachverständigengutachten:

  Euro
Nettoreparaturwert 6.000
MwSt. 1.140
Bruttoreparatur 7.140
Wiederbeschaffungswert 8.000
Restwert 1.500

In dieser Konstellation liegt zwar der Bruttoreparaturwert unter dem Wiederbeschaffungswert. Aber die Reparatur ist immer noch teurer als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert (= EURO 6.500 = sog. Wiederbeschaffungsaufwand). Der Geschädigte könnte auch in dieser Konstellation nach den Grundsätzen eines Totalschadens abrechnen, d.h. das beschädigte Fahrzeug zum Restwert nach Gutachten verkaufen und dann die verbleibende Differenz von der Versicherung verlangen.

  • Er kann das beschädigte Fahrzeug in Eigenregie reparieren und den Nettoreparaturbetrag nach Gutachten verlangen – in diesem Fall muss er das Fahrzeug aber 6 Monate weiternutzen.
  • Der Geschädigte könnte auch fiktiv den Nettorechnungsbetrag nach Gutachten verlangen ggfs. nach Wiederherstellung der Verkehrssicherheit – auch hier muss der Geschädigte das Fahrzeug 6 Monate weiter nutzen.

Die Abrechnung des wirtschaftlichen Totalschadens

Die Abrechnung des Totalschadens bzw. was die Versicherung nach einem Totalschaden zahlt, hängt davon ab, was der Geschädigte mit dem Fahrzeug vorhat. Folgendes ist zu beachten:

  • Der Geschädigte hat immer Anspruch auf Ersatz von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Nach Beispiel 1 hat der Geschädigte also mindestens Anspruch auf EURO 4.700. Nach Beispiel 2 hat er mindestens Anspruch auf EURO 6.500.
  • Der Restwert wird dann nicht ersetzt, denn dieser Wert verbleibt in Form des beschädigten Fahrzeugs im Vermögen des Geschädigten und kann durch diesen verwertet werden. Im Gutachten sind Restwertangebote von Autoverwertern unter Angabe von Telefonnummer und Angebotsnummer aufgeführt. Meldet sich der Geschädigte dort, wird sein Fahrzeug abgeholt und abgemeldet, er erhält bei Abholung den Restwert meistens in bar gegen Ankaufsrechnung.

Diese Abrechnung bedeutet, dass der Geschädigte

  1. Entweder sein Fahrzeug verkaufen und sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen will

Oder

  1. Er sein Fahrzeug im (nur) teilreparierten Zustand weiterfahren will. Dies ist ihm unbenommen, es ist schließlich „sein“ Fahrzeug.

In dem Beispielsfall 1 würde die Versicherung keinesfalls fiktiv die Nettoreparaturkosten erstatten. Auch eine Teilreparatur mit Rechnung ist nicht erstattungsfähig.

  • Eine fachgerechte Reparatur, die durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen wird, ist in dem Beispiel 1 in jedem Fall erstattungsfähig. Der tatsächliche Rechnungsbetrag der Reparatur wird in der Praxis immer von den Werten des Gutachtens abweichen. Das ist „ok“. Fällt die Rechnung leicht höher aus als das Gutachten, so handelt es sich um das sog. Schädigerrisiko. Denn der Gutachter gibt mit seinem Sachverständigengutachten nur eine Kostenschätzung im unzerlegten Zustand des Fahrzeugs ab. Zeigen sich bei der Reparatur jedoch weitere Schäden, muss ein Nachtrag erstellt werden.
  • Der Reparaturbetrieb muss sich jedoch „peinlichst“ genau bei dem Reparaturweg und den eingesetzten Teilen an die Kalkulation des Sachverständigengutachtens halten. Um daher im Falle einer durch die Versicherung veranlassten Nachbesichtigung keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte das Gutachten bei Erteilung des Reparaturauftrages einfach mit übergeben werden.
  • Eine Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis durch Reparatur in Eigenregier (d.h. ohne Rechnung, aber durch fachgerechte „Eigenreparatur“) ist möglich. Die Reparatur wird durch eine Nachbesichtigungsbescheinigung des Sachverständigen nachgewiesen.
  • Für die Dauer der Reparatur muss die Versicherung natürlich Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten erstatten.
  • Das dann reparierte Fahrzeug muss vom Geschädigten mindestens 6 Monate weiter genutzt werden. Sollte das Fahrzeug früher verkauft werden und dies der Versicherung bekannt werden, könnten Rückforderungen geltend gemacht werden

Im Beispielsfall 2 hängt die Abrechnung von dem weiteren Verhalten des Geschädigten ab.

  • Selbstverständlich kann er das Fahrzeug vollständig, fachgerecht nach Vorgabe des Gutachtens durch einen Reparaturbetrieb seiner Wahl reparieren lassen. Der vollständige Rechnungsbetrag ist dann ersatzfähig.