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Abmahnung im Markenrecht

Als erfahrene Kanzlei aus Düsseldorf beraten wir Sie sowohl bei der Durchsetzung Ihrer Markenrechte als auch bei der Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen.

Für Markeninhaber

Wir prüfen Markenverletzungen und entwickeln eine individuelle Strategie zur Durchsetzung Ihrer Rechte.

Für vermeintliche Verletzer

Wir prüfen, ob eine Markenverletzung vorliegt und bieten Lösungen an etwa in Form von Abgrenzungsvereinbarung oder durch eine Nichtigkeitsklage.

Kostentransparenz

Wir informieren Sie transparent über anfallende Kosten und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.

Markenrechtliche Abmahnung: Vorgehen und Konsequenzen

In einer Abmahnung beschreibt der Markeninhaber die gegnerische Verletzungshandlung, also die Markenverletzung, unter Hinweis auf eigene Markenrechte und gibt dem Verletzen die außergerichtliche Gelegenheit zur Streitbeilegung. EinerAbmahnung im Markenrecht ist in der Regel eine strafbewerte Unterlassungserklärung beigefügt. Erst die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung führt zur Streitbeilegung. Wird die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht und im vorformulierten Umfang unterzeichnet zurückgereicht, kann der Markeninhaber mit den gerichtlichen Mitteln der einstweiligen Verfügung und der Verletzungs-/ Unterlassungsklage weiter gegen den Verletzer vorgehen.

Eine Abmahnung ist im Markenrecht keinesfalls zwingend. Der Markeninhaber kann auch sofort mit gerichtlichen Schritten beginnen.

Unsere Tätigkeit für Markeninhaber

Unsere Aufgabe ist es, Sie bei der Auswahl der richtigen Produkte und Dienstleistungen zu unterstützen. Abhängig von der jeweiligen Situation können zahlreiche Waren durch die Marke geschützt werden, beispielsweise im Modebereich. In anderen Fällen, wie etwa bei Chemikalien, sind es nur wenige Produkte. Der rechtliche Begriff hierfür lautet: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

Unsere Unterstützung für vermeintliche Verletzer

Wenn Sie von einem Markeninhaber abgemahnt oder verklagt worden sind, werden wir zunächst prüfen, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. Möglicherweise handelt es sich um eine nicht verwechselungsfähige und damit zulässige „Abwandlung“ einer Marke. Auch ist es denkbar, dass gegen die Marke eine Nichtigkeitsklage eingereicht werden kann oder dass mit dem Markeninhaber vergleichsweise eine Abgrenzungsvereinbarung vereinbart werden kann.

Wir raten in jedem Falle dringend davon ab, Unterlassungserklärungen ohne anwaltliche Prüfung zu unterschreiben.