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Einstweilige Verfügung im Markenrecht

Die einstweilige Verfügung ermöglicht es Markeninhabern, Markenverletzungen innerhalb weniger Tage – in Messeverfahren sogar innerhalb weniger Stunden – gerichtlich zu stoppen. Sie friert alle Verletzungshandlungen sofort ein und setzt voraus, dass der Antrag schnell, entschlossen und umfassend belegt gestellt wird.

Für Markeninhaber

Wir prüfen die Markenverletzung und setzen Ihre Ansprüche durch – von der Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung.

Für vermeintliche Verletzer

Wir prüfen die Vorwürfe, bewerten Risiken und entwickeln eine Strategie zur Abwehr oder Anpassung der Forderungen.

Kostentransparenz

Wir informieren Sie transparent über anfallende Kosten und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.

Einstweilige Verfügung im Markenrecht – Schneller Schutz für Ihre Marke

Mit der einstweiligen Verfügung kann ein Markeninhaber binnen weniger Tage oder in Messeverfahren sogar binnen weniger Stunden gerichtlich eine Unterlassung Markenverletzender Handlungen erreichen. Eine einstweilige Verfügung bedeutet praktisch ein gerichtlich erzwungenes „Einfrieren“ jeglicher Verletzungshandlungen, wie das Anbieten, In-Verkehr-Bringen oder den Verkauf.

Hierzu ist entschlossenes und kurzfristiges Handeln erforderlich, da nach der Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung nur innerhalb von ca. 4-6 Wochen ab Kenntnis des Urheberrechtsverstoßes möglich ist.

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Ziel eines Markeninhabers ist es, die einstweilige Verfügung durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung zu erreichen. D.h. das Gericht soll nur aufgrund des Vortrags des Markeninhabers entscheiden, ohne vorher dem Verletzer Gelegenheit zur Stellung zu geben. Da diese Vorgehensweise eine Ausnahme von dem grundgesetzlich verbrieften Anspruch des Verletzers auf rechtliches Gehör bedeutet, muss der Antrag des Markeninhabers umfassend und durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen belegt sein.

Abschlusserklärung oder Klage

Da die einstweilige Verfügung ferner „einstweilig“, d.h. vorläufig ist, kann ihr auch eine Verletzungs-/ Unterlassungsklage folgen, wenn die einstweilige Verfügung nicht durch eine sog. Abschlusserklärung als finale Entscheidung anerkannt wird.

Ablauf: Abmahnung und einstweilige Verfügung

Die „normale“ Vorgehensweise im Markenrecht besteht in der Absendung einer Abmahnung nebst vorformulierter, strafbewehrter Unterlassungserklärung. Wird diese nicht vollständig und fristgerecht unterzeichnet zurückgereicht, so kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Ergeht diese wie beantragt und erkennt der Verletzer im Wege der Abschlusserklärung die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung an, so kann der Markeninhaber seine Rechte mit einer Verletzungs-/ Unterlassungsklage weiterverfolgen. Je nach Fallgestaltung kann es sich aber auch anbieten, von dieser Vorgehensweise abzuweichen.

Abmahnung

Der Markeninhaber fordert den Verletzer auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Einstweilige Verfügung

Falls keine Einigung erzielt wird, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Klage

Falls nötig, kann die Verfügung durch eine Verletzungs-/Unterlassungsklage ergänzt werden.