Der Markeninhaber fordert den Verletzer auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Für Markeninhaber
Wir prüfen die Markenverletzung und setzen Ihre Ansprüche durch – von der Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung.
Für vermeintliche Verletzer
Wir prüfen die Vorwürfe, bewerten Risiken und entwickeln eine Strategie zur Abwehr oder Anpassung der Forderungen.
Kostentransparenz
Wir informieren Sie transparent über anfallende Kosten und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.
Einstweilige Verfügung im Markenrecht – Schneller Schutz für Ihre Marke
Mit der einstweiligen Verfügung kann ein Markeninhaber binnen weniger Tage oder in Messeverfahren sogar binnen weniger Stunden gerichtlich eine Unterlassung Markenverletzender Handlungen erreichen. Eine einstweilige Verfügung bedeutet praktisch ein gerichtlich erzwungenes „Einfrieren“ jeglicher Verletzungshandlungen, wie das Anbieten, In-Verkehr-Bringen oder den Verkauf.
Hierzu ist entschlossenes und kurzfristiges Handeln erforderlich, da nach der Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung nur innerhalb von ca. 4-6 Wochen ab Kenntnis des Urheberrechtsverstoßes möglich ist.
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Abschlusserklärung oder Klage
Da die einstweilige Verfügung ferner „einstweilig“, d.h. vorläufig ist, kann ihr auch eine Verletzungs-/ Unterlassungsklage folgen, wenn die einstweilige Verfügung nicht durch eine sog. Abschlusserklärung als finale Entscheidung anerkannt wird.
Ablauf: Abmahnung und einstweilige Verfügung
Die „normale“ Vorgehensweise im Markenrecht besteht in der Absendung einer Abmahnung nebst vorformulierter, strafbewehrter Unterlassungserklärung. Wird diese nicht vollständig und fristgerecht unterzeichnet zurückgereicht, so kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Ergeht diese wie beantragt und erkennt der Verletzer im Wege der Abschlusserklärung die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung an, so kann der Markeninhaber seine Rechte mit einer Verletzungs-/ Unterlassungsklage weiterverfolgen. Je nach Fallgestaltung kann es sich aber auch anbieten, von dieser Vorgehensweise abzuweichen.
Falls keine Einigung erzielt wird, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden.
Falls nötig, kann die Verfügung durch eine Verletzungs-/Unterlassungsklage ergänzt werden.