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Anmeldung Geschmacksmuster in Europa

Wer seine Produkte nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit schützen möchte, kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden. Ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt dabei – rechtssicher, effizient und mit Blick auf Ihre wirtschaftlichen Ziele.

Schutz Ihrer Urheberrechte

Wir beraten und vertreten Urheber bei der Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte. Ob als Künstler, Fotograf oder Software-Entwickler – wir helfen Ihnen, Ihre kreativen Werke rechtlich abzusichern.

Abmahnungen

Haben Sie eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, wie Sie sich richtig verhalten sollen? Wir helfen Ihnen, die Situation richtig einzuschätzen und die geeigneten Schritte einzuleiten.

Unterlassung & Schadenersatz

Wir setzen Ihre Unterlassungsansprüche durch und fordern Schadenersatz für die Verletzung Ihrer Urheberrechte. Mit unserer Unterstützung können Sie sich gegen unrechtmäßige Nutzungen und Verstöße effektiv wehren.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden – europaweiter Schutz für Ihr Design

Für Mandanten, die Ihre Produkte nicht nur in Deutschland, sondern auch im europäischen Ausland anbieten und vertreiben wollen, bietet es sich an, ein Europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden. Das zuständige Amt hierfür ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – kurz HABM – mit Sitz in Alicante, Spanien.

Ab dem Anmeldetag wird das Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Eintragung für 5 Jahre geschützt. Der Schutz kann maximal auf 25 Jahre ausgeweitet werden.

Anmeldung beim Amt in Alicante – das Wichtigste zu Ablauf, Fristen & Kosten

Der Vorteil eines Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters liegt darin, dass es nach einem einzigen Anmeldevorgang einem einzigen Rechtssystem in 27 EU-Staaten unterliegt. Das Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist auch in der Anmeldung und der Verlängerung wesentlich kostengünstiger als mehrere einzelne nationale Geschmacksmuster.

Wie beim nationalen, deutschen Geschmacksmuster bzw. Design gilt auch hier: Das HABM prüft nur die formellen und nur eingeschränkt sachliche Voraussetzungen einer Anmeldung. Die Voraussetzungen der Neuheit und das Bestehen einer Eigenart werden erst in einer Verletzungsklage bzw. in einer Nichtigkeitsklage geprüft. Das System ist dem der Europäischen Gemeinschaftsmarke vergleichbar.