Für Designinhaber
Wir prüfen, ob Ihre eingetragenen Geschmacksmuster und Designs im Internet verletzt wurden – und gehen konsequent gegen Anbieter nachahmender Produkte vor.
Für Webshops & Plattformen
Wurde Ihnen eine Verletzung vorgeworfen? Wir prüfen, ob ein rechtswidriges Angebot vorliegt – insbesondere bei internationalen Domains.
Grenzüberschreitend
Ist ein Inhalt in Deutschland abrufbar, kann er rechtlich relevant sein – wir klären, ob Ihr Fall wirklich dem deutschen Geschmacksmusterrecht unterliegt.
Designschutz bei digitalem Vertrieb
Das Internet als Vertriebsweg hat gedruckte Kataloge zur Produktauswahl und Produktpräsentation überwiegend ersetzt. Durch Geschmackmuster geschützte Ware kann daher weltweit vertrieben werden. Auch hier gelten die Grundsätze, die zu Marken und Internet und Patente und Internet dargestellt wurden.
Wir werden bei Fragestellungen zu Internetstreitigkeiten und Geschmacksmustern z. B. in folgenden Fallgestaltungen für unsere Mandanten tätig:
Angebot geschützter Produkte im Netz
Eine Geschmacksmusterverletzung kann bereits dann vorliegen, wenn geschützte Ware im Internet zum Kauf angeboten wird.
Abrufbarkeit als rechtliches Kriterium
Kann der Internetinhalt in Deutschland abgerufen werden, kann ein Anbieten als Verletzung auf einer Homepage mit der Topleveldomain „.com“ ausreichen. Es kann auch ausreichen, wenn die Homepage auf Englisch gehalten ist.