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Klageverfahren & Verletzungsrechtsstreit im Patentrecht

Patentverletzungsverfahren zählen zu den anspruchsvollsten Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz. Als Fachanwalt vertreten wir Kläger wie Beklagte – mit juristischem Know-how, technischer Abstimmung und strategischem Blick für Beweislage und Verfahrensrisiken.

Für Kläger

Wir prüfen Schutzbereich und Beweislage sorgfältig – und vertreten Ihre Ansprüche technisch fundiert und prozesssicher.

Für Beklagte

Wir analysieren frühzeitig mögliche Verteidigungsstrategien – vom Bestreiten der Verletzung bis hin zur Nichtigkeitsklage.

Transparente Zusammenarbeit

Wir stimmen uns eng mit Patentanwälten ab und klären Sie über Chancen, Risiken und alle Verfahrenskosten offen auf.

Nachweis und Beweislast im Klageverfahren

Pflicht des Klägers zur Darlegung der Patentverletzung

Mit der Nichtigkeitsklage wird ein einmal wirksames Patent gelöscht. Damit wird jedem Patentinhaber die Grundlage seiner Rechtsposition entzogen. Jeder Dritte könnte eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent isoliert von anderen Verfahren einreichen. In der Regel werden Nichtigkeitsverfahren jedoch von den Beklagten in einem Verletzungsverfahren als Verteidigung eingereicht.

Beweiserhebung im deutschen Verfahrensrecht

Für den Kläger stellt es oft eine große Herausforderung dar, überhaupt genügend Beweismaterial für eine Verletzung zu sammeln. Anders als beispielsweise im US-Amerikanischen Recht kann ein Patentinhaber gerade nicht durch ein sog. Pre-Trial-Discovery gerichtliche Hilfe zur Beweisbeschaffung mit einfachen Mitteln in Anspruch nehmen. Ausgehend von den Grundsätzen der Deutschen Zivilprozessordnung ist er selbst gehalten, substantiiert zur Verletzung vorzutragen und zwar spätestens dann, wenn der Beklagte substantiiert, d.h. vehement bestreitet.

Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten

Kein Vorliegen einer relevanten Verletzungshandlung

Für den Beklagten Verletzer ist hingegen eine Verteidigung im Hinblick darauf, dass eine Verletzungshandlung gar nicht vorliegt, eine nicht zu unterschätzende Verteidigungsmöglichkeit. Beispielsweise kann das Anbieten patentverletzender Waren eine solche Verletzungshandlung darstellen. Aber nicht jedes Anbieten ist notwendigerweise ein Patentverletzendes Anbieten. Das zur Schaustellen auf bestimmten Messen kann zum Beispiel hiervon ausgenommen sein.

Taktischer Einsatz der Nichtigkeitsklage

Als Beklagte eines Klageverfahrens ist so früh wie möglich die Erfolgsaussicht eines Nichtigkeitsverfahrens gegen den Bestand des Patents zu prüfen. Denn eines ist klar: Wird das Patent im Rahmen der Nichtigkeitsklage „zerstört“, ist kein Raum mehr für eine Patentverletzung.

Angriffspunkte in der Nichtigkeitsklage

Wie bereits eingangs unter Allgemein dargestellt, werden Patente nur für Erfindungen erteilt, die neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Ansatzpunkt der Nichtigkeitsklage im Patentrecht ist primär der Angriff auf die Neuheit. Es wird also Material gesammelt, dass der Gegenstand des Patents – der „Clou“ – bereits vor der Anmeldung der Allgemeinheit bekannt war und damit nicht mehr neu war.

Ein weiterer Angriffspunkt im Rahmen der Nichtigkeitsklage ist die erfinderische Tätigkeit. Erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn ausgehend vom bekannten Stand der Technik eine gewisse Erfindungshöhe im Sinne einer entscheidenden Weiterentwicklung gegeben ist. In einer Nichtigkeitsklage wird also vorgetragen, dass es gerade an dieser Entscheidungshöhe mangelt.