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Verletzungsklage & Unterlassungsklage im Markenrecht

Eine eingetragene Marke ist kein unantastbares Monopol. Wenn die Marke zu Unrecht eingetragen wurde oder nicht genutzt wird, kann sie gelöscht werden – durch eine Nichtigkeits- oder Löschungsklage. Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Markenrecht führen wir solche Verfahren gezielt, effizient und mit Blick auf die strategischen Folgen für beide Seiten.

Nichtigkeit statt Verletzung

Manchmal ist der beste Verteidigungsweg nicht die Abwehr, sondern der Gegenangriff: Wer die Marke selbst zu Fall bringt, entzieht der Gegenseite die Grundlage für jegliche Ansprüche.

Strategisches Vorgehen

Ob isoliert oder im Rahmen einer Widerklage – wir prüfen, wann und wie die Nichtigkeitsklage sinnvoll eingesetzt wird, um Ihre Position zu stärken.

Klare Voraussetzungen

Ältere Rechte oder fehlende Benutzung? Wir analysieren Ihre Chancen auf Löschung und prüfen, ob ein Nichtigkeitsantrag erfolgversprechend ist.

Löschungsklage & Nichtigkeitsklage gegen eine Marke

Wirkung und Ziel der Nichtigkeitsklage

Mit der Nichtigkeitsklage soll die Markeneintragung als solche zu Fall gebracht werden. Die Eintragung im Markenregister soll gelöscht werden. Eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage hat daher weitreichende Konsequenzen.

Konsequenzen für den Markeninhaber

Der ursprüngliche Markeninhaber verliert damit nicht nur sein Ausschließlichkeitsrecht; hat er in der Vergangenheit Dritte wegen Markenverletzungen abgemahnt oder eine Klage geführt und gewonnen, so können alle damit einhergehenden Rechte verloren gehen. Er muss Anwaltskosten ersetzen, erhaltenen Schadenersatz zurückzahlen und ggfs. weitergehenden Schadenersatz zahlen, da der Gegner die vormals als verwechselungsfähig eingestuften Produkte und Dienstleistungen nicht weiter verkaufen bzw. bewerben konnte.

Eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage im Markenrecht stellt daher für den Markeninhaber, den Größt Anzunehmenden Unfall dar, hingegen bedeutet es für den Dritten den ultimativen Erfolg.

Stellung der Nichtigkeitsklage im Verfahren

Eine Nichtigkeitsklage im Markenrecht kann für sich, d.h. isoliert von anderen Verfahren, geführt werden. In der Regel wird die Nichtigkeitsklage als Reaktion auf eine Verletzungsklage des Markeninhabers geführt und kann entweder als Widerklage im Verletzungsklageverfahren oder parallel dazu geführt werden. Dies hängt davon ab, ob es sich um nationale Deutsche Marke, eine Gemeinschaftsmarke bzw. europäische Marke oder eine Internationale Marke handelt, ab.

Gründe für eine Nichtigkeitsklage

Gründe für eine Nichtigkeitsklage im Markenrecht können z.B. sein:

  • ältere Rechte
  • Nichtbenutzung der Marke über einen Zeitraum von 5 Jahren