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Der Mietwagen nach einem Autounfall

Wer nach einem Unfall auf ein Mietfahrzeug angewiesen ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wir erklären, worauf es ankommt und wie Sie Fallstricke vermeiden.

Für Unfallgeschädigte

Wir prüfen, ob Ihnen Mietwagenkosten zustehen – und setzen Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung konsequent durch.

Für Versicherte

Wir prüfen Forderungen der Mietwagenanbieter im Detail und wehren unberechtigte Nachforderungen konsequent ab.

Kostentransparenz

Wir klären vorab, ob sich rechtliche Schritte lohnen – verständlich, individuell und ohne versteckte Gebühren.

Mietwagenkosten sind Schadenersatz

Ganz allgemein gilt: die Kosten eines Mietwagen nach einem Unfall gehören zum Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem gegnerischen Fahrer/Halter bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte muss sich aber entscheiden, ob er eine Barauszahlung in Form einer Nutzungsausfallentschädigung wünscht oder konkret die Mietwagenkosten abrechnen will. Beides ist nicht möglich. Voraussetzung für den Ersatz der Kosten eines Mietwagen nach einem Unfall ist die tatsächliche Reparatur (bei einem Totalschaden die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs), vgl. hierzu → Nutzungsausfall.

Welche Mietwagenklasse steht mir zu?

Sucht der Geschädigte nach einem Unfall ein Mietwagenunternehmen auf, sieht zunächst alles einfach aus. Ihm wird ein Mietfahrzeug oft zu einem sog. Unfallersatztarif angeboten. Er unterschreibt eine Abtretungserklärung, dass das Mietwagenunternehmen gegenüber der gegnerischen Versicherung direkt abrechnet.

Häufig kommt es aber im Nachhinein vor, dass die Mietwagenfirma dennoch eine Rechnung oder Mahnung an den Geschädigten verschickt, weil die Versicherung nicht alle Kosten getragen hat. Spätestens dann stellt sich die Frage: Welche Mietwagenklasse steht mir zu bzw. welche Kosten muss die Versicherung zahlen?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149, juris Rdn. 13; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f.; juris Rdn. 8) kann der Geschädigte Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Die Höhe der Mietwagenkosten unterliegt aber dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Geschädigt kann dementsprechend daher für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen.

Dies bedeutet, dass der Geschädigte also vor Anmietung eine „Marktforschung“ betreiben muss. Dies dürfte aber in der Praxis selten der Fall sein.

Wenn der Geschädigte keine Möglichkeit zu einer derartigen „Marktforschung“ hat (z. B. Unfall passiert um 23:45 in ländlicher Gegend) muss er darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass „ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war“. (BGH Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, a.a.O. m. w. N.)

Daher unser Tipp: Nehmen Sie einen Mietwagen mindestens eine Klasse unter Ihrem Fahrzeug oder einfach die kleinstmögliche Fahrzeugklasse!

Wie lange kann ich einen Mietwagen in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich besteht Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ab dem Unfall bis zur Reparaturbeendigung bzw. Ersatzbeschaffung bei Totalschaden. Die folgenden Zeiträume sind davon umfasst:

Ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens – dieser Zeitraum wird als Schadenermittlungszeit betrachtet.

Nach Erhalt des Gutachtens hat der Geschädigte Zeit, zu überlegen, ob repariert oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Diese Phase nennt man Überlegungszeitraum.

In diesem Zeitraum wird das Fahrzeug repariert – oder bei Totalschaden ersetzt. Auch diese Tage werden ersetzt, sofern sie nachvollziehbar sind.

Tipp zur Schadenminderungspflicht

Der Geschädigte ist aber aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten, alle Zeiträume so kurz wie möglich zu halten. Es empfiehlt sich, direkt nach dem Unfall einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Zeiträume zwischen Schadenermittlungszeitraum, Überlegungszeitraum, Schadenbeseitigungszeitraum werden nicht erstattet!