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Totalschaden nach einem Autounfall

Nach einem Autounfall ist der Begriff „wirtschaftlicher Totalschaden“ schnell im Raum – doch was bedeutet das konkret? Wann sich eine Reparatur lohnt, wann ein Gutachten sinnvoll ist und wie die Versicherung abrechnet, klären wir für Sie transparent und rechtlich fundiert.

Totalschaden: Was steht mir zu?

Wir prüfen Ihr Gutachten, vergleichen Reparatur- und Wiederbeschaffungswert – und sagen Ihnen klar, welche Abrechnung für Sie sinnvoll und durchsetzbar ist.

Restwert: Verkaufen oder warten?

Sie müssen nicht auf Angebote der gegnerischen Versicherung warten. Wir erklären, wann Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug verkaufen dürfen – und was Sie beachten sollten.

Reparatur oder Ersatzfahrzeug?

Sie wollen das Auto trotz Totalschaden behalten oder reparieren? Wir beraten, wie Sie trotzdem Geld von der Versicherung bekommen – inklusive Nutzungsausfall oder Mietwagen.

Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?

Wenn eine Reparatur aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich ist, spricht man von einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden. Unfallbedingt kann das Fahrzeug also im technischen Sinn nicht mehr wiederhergestellt werden (das Auto ist kurz gesagt „Schrott“) oder die Reparatur macht wirtschaftlich keinen Sinn. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über den wirtschaftlichen Totalschaden.

Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?

Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, muss durch ein Sachverständigengutachten über die Schadenhöhe nach einem Unfall geklärt werden. Kostenvoranschläge sind dazu nicht geeignet, denn sie geben „nur“ die Reparaturkosten wieder. Ein Sachverständigengutachten bewertet hingegen neben der Reparatur auch den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Nur eine Gesamtbetrachtung von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und den Restwert kann klären, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Zur näheren Berechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens soll folgendes Beispiel dienen:

Nach einem Autounfall wird ein Sachverständigengutachten erstellt, das folgende Werte aufführt:

Bezeichnung Euro
Nettoreparaturwert 5.500
MwSt. 1.045
Bruttoreparatur 6.045
Merkantile Wertminderung 500
Wiederbeschaffungswert 5.800
Restwert 1.000

Die Summe aus Gesamtreparatur und Wertminderung beträgt EURO 6.545 (=sog. Reparaturaufwand) und ist damit höher als der Wiederbeschaffungswert. Es liegt daher ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Aber auch ohne Wertminderung ist die Reparatur (nach der Rechtsprechung des BGH ist der Bruttoreparaturwert dem Wiederbeschaffungswert gegenüberzustellen) teurer als Wiederbeschaffungswert, so dass in jedem Fall ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Hier noch ein weiteres Beispiel mit folgenden Werten nach einem Sachverständigengutachten:

Bezeichnung Euro
Nettoreparaturwert 6.000
MwSt. 1.140
Bruttoreparatur 7.140
Wiederbeschaffungswert 8.000
Restwert 1.500

In dieser Konstellation liegt zwar der Bruttoreparaturwert unter dem Wiederbeschaffungswert. Aber die Reparatur ist immer noch teurer als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert (= EURO 6.500 = sog. Wiederbeschaffungsaufwand). Der Geschädigte könnte auch in dieser Konstellation nach den Grundsätzen eines Totalschadens abrechnen.

Mögliche Optionen des Geschädigten:

  • Reparatur in Eigenregie und Abrechnung des Nettoreparaturbetrags nach Gutachten – Nutzung des Fahrzeugs für mindestens 6 Monate erforderlich.
  • Fiktive Abrechnung des Nettobetrags nach Gutachten, ggf. nach Wiederherstellung der Verkehrssicherheit – ebenfalls 6 Monate Weiternutzung nötig.

Die Abrechnung des wirtschaftlichen Totalschadens

Die Abrechnung des Totalschadens bzw. was die Versicherung nach einem Totalschaden zahlt, hängt davon ab, was der Geschädigte mit dem Fahrzeug vorhat. Folgendes ist zu beachten:

  • Der Geschädigte hat immer Anspruch auf Ersatz von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
    • Beispiel 1: Anspruch auf mindestens 4.700 Euro
    • Beispiel 2: Anspruch auf mindestens 6.500 Euro
  • Der Restwert wird nicht ersetzt, da das beschädigte Fahrzeug im Vermögen des Geschädigten verbleibt und von ihm verwertet werden kann. Im Gutachten sind Restwertangebote mit Kontaktangaben von Autoverwertern enthalten. Bei Annahme wird das Fahrzeug in der Regel abgeholt und in bar bezahlt.

Reparatur oder Verkauf?

Hinweise zur Erstattung:

  • In Beispiel 1 erstattet die Versicherung keinesfalls fiktiv die Nettoreparaturkosten. Auch eine Teilreparatur mit Rechnung ist nicht erstattungsfähig.
  • Eine fachgerechte Reparatur mit Rechnung ist in jedem Fall erstattungsfähig – auch bei leicht höherem Preis als im Gutachten.
  • Reparaturbetriebe müssen sich exakt an das Gutachten halten, um Probleme bei Nachbesichtigungen zu vermeiden.
  • Eigenreparatur ist möglich, wenn durch eine Nachbesichtigungsbescheinigung nachgewiesen.
  • Während der Reparatur besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten.
  • Das reparierte Fahrzeug muss 6 Monate weiter genutzt werden – bei früherem Verkauf drohen Rückforderungen.

Abrechnung in Beispielsfall 2:

Der Geschädigte kann das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach Gutachten reparieren lassen – der vollständige Rechnungsbetrag ist dann erstattungsfähig.