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Anmeldung deutscher Designs beim Patentamt

Wir übernehmen für Sie die Anmeldung Ihres Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. So sichern Sie sich Schutz ausschließlich in Deutschland – bis zu 25 Jahre ab Anmeldetag.

Unsere Leistung bei der Anmeldung

Wir bereiten Ihre Anmeldung vollständig vor und reichen sie beim DPMA ein. Dabei achten wir darauf, dass Ihr Design alle formellen Voraussetzungen erfüllt und korrekt dargestellt wird.

Klarheit zu Schutz und Risiken

Da das DPMA keine umfassende Sachprüfung vornimmt, beraten wir Sie vorab zu Neuheit und Eigenart Ihres Designs. So wissen Sie genau, welche Chancen und Risiken mit der Anmeldung verbunden sind.

Transparente Kosten & persönliche Beratung

Sie erhalten von uns vorab eine klare Einschätzung zu den anfallenden Kosten. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Nationale Designanmeldung in Deutschland

Wir melden Nationale, Deutsche Geschmacksmuster bzw. seit dem Inkrafttreten des neuen Designrechts ab dem 01.01.14 Designs beim Deutschen Marken- und Patentamt in München an. Nach Eintragung besteht anschließend Schutz nur in Deutschland. Die Schutzdauer des nationalen, Deutschen Geschmacksmusters bzw. des Designs beträgt maximal 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt?

Das Amt prüft nur die formellen und nur eingeschränkt sachliche Voraussetzungen.

Das heißt das Amt prüft, ob die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen entspricht. Außerdem prüft es, ob das angemeldete Design überhaupt designfähig ist, also ob die konkrete Erscheinungsform eines Erzeugnisses dargestellt werden. Denn allgemeine Ideen, Konzepte oder Gestaltungsprinzipien sind nicht dem Designschutz bzw. Geschmacksmusterschutz zugänglich. Das angemeldete Design muss mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten in Einklang stehen und darf zum Beispiel keine missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen.

Die eigentlichen Voraussetzungen des nationalen, Deutschen Geschmacksmusters bzw. des Designs –nämlich die Neuheit und das Bestehen einer Eigenart- werden erst in einer Verletzungsklage bzw. in einer Nichtigkeitsklage geprüft. Bis dorthin wird vorausgesetzt, dass das einmal eingetragene Geschmacksmuster bzw. Design alle nötigen Schutzvoraussetzungen besitzt.