Für Urheber
Wir setzen Ihre Rechte durch, wenn Fotos ohne Ihre Zustimmung verwendet oder verändert werden – inklusive Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz nach MFM-Tabelle.
Für vermeintliche Verletzer
Wir prüfen, ob die Abmahnung oder Schadenersatzforderung berechtigt ist – und verhandeln auf Augenhöhe über faire, rechtlich sichere Lösungen.
Kostentransparenz
Ob Fotograf oder Agentur: Wir informieren Sie vorab über Kosten und Risiken – verständlich, fair und ohne versteckte Gebühren.
Urheberrechtsverletzungen durch Bildnutzung
Bilderklau, Veränderung oder Verfälschungen ist die wohl häufigste Urheberrechtsverletzung. Denn jedes Foto wird durch das Urheberrecht geschützt. Daher löst auch jede unbefugte Nutzung eines Fotos Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche aus.
Rechtlicher Schutz von Fotos nach UrhG
Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt – unabhängig davon, ob es ein einfacher Schnappschuss oder ein künstlerisch anspruchsvolles Werk ist. Das Urheberrecht unterscheidet hier zwei Kategorien:
Lichtbilder nach § 72 UrhG
Ein typischer Alltags-Schnappschuss – also ohne besonderen künstlerischen Anspruch – gilt als sogenanntes Lichtbild nach § 72 UrhG. Auch ohne Kreativität oder Originalität entsteht damit ein gesetzlicher Schutz.
Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
Fotografien mit künstlerischer Gestaltung oder besonderer Kreativität werden als Lichtbildwerke eingestuft. Der Zusatz „Werk“ signalisiert, dass für das Lichtbildwerk eine persönliche, geistige Schöpfung erforderlich sein muss. Der Schutzumfang ist meist höher als bei einfachen Lichtbildern.
Wird also ein Foto, gleich ob der Alltagsschnappschuss oder eine anspruchsvolle Fotographie, ohne Genehmigung des Fotographen als Plagiat verwendet, so hat der Fotograph u.a. einen Schadenersatzanspruch.
Schadenersatz bei unerlaubter Bildnutzung
Ob auf Websites, in Social Media oder gedruckten Medien – die unbefugte Nutzung, Bearbeitung oder Verfälschung von Fotos gehört zu den häufigsten Urheberrechtsverletzungen. Dabei sind selbst einfache Schnappschüsse rechtlich geschützt. Wer Bilder ohne Erlaubnis verwendet, riskiert Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen – unabhängig davon, ob es sich um ein Lichtbild oder ein Lichtbildwerk handelt.
Bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes bei Bilderklau wird in der Regel von einer Lizenzanalogie ausgegangen. D.h. der Urheber wird soll so gestellt werden, als wenn er eine Lizenz eingeräumt hätte. Die Höhe der Lizenz wiederum wird in der Regel nach Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bemessen.
Folgende Faktoren können die Höhe des Schadenersatzes im Urheberrecht bei Bilderklau beeinflussen:
- Art der Nutzung (Tageszeitung, E-paper, Fachzeitschrift, PR-Foto)
- Abbildungsgröße
- Abbildungsdauer
- Benennung des Fotographen ja/nein
Neben dem Bilderklau, also dem Plagiieren von Fotos oder Gemälden, kann eine Verletzung von Urheberrechten auch in einem Verfälschen bzw. unbefugten Verändern von Fotos bestehen.
Hier ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine freie und damit zulässige Bearbeitung nach § 24 UrhG handelt oder um eine unzulässige Bearbeitung oder Umgestaltung nach § 23 UrhG.
Denn unter Umständen kann eine aufwendige Bearbeitung eines Fotos wiederum eine eigene Schöpfung sein.