Anmeldung nationaler Geschmacksmuster
Wir melden Nationale, Deutsche Geschmacksmuster bzw. seit dem Inkrafttreten des neuen Designrechts ab dem 01.01.14 Designs beim Deutschen Marken- und Patentamt in München an. Nach Eintragung besteht anschließend Schutz nur in Deutschland. Die Schutzdauer des nationalen, Deutschen Geschmacksmusters bzw. des Designs beträgt maximal 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Das Amt prüft nur die formellen und nur eingeschränkt sachliche Voraussetzungen.
Das heißt das Amt prüft, ob die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen entspricht. Außerdem prüft es, ob das angemeldete Design überhaupt designfähig ist, also ob die konkrete Erscheinungsform eines Erzeugnisses dargestellt werden. Denn allgemeine Ideen, Konzepte oder Gestaltungsprinzipien sind nicht dem Designschutz bzw. Geschmacksmusterschutz zugänglich. Das angemeldete Design muss mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten in Einklang stehen und darf zum Beispiel keine missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen.
Die eigentlichen Voraussetzungen des nationalen, Deutschen Geschmacksmusters bzw. des Designs –nämlich die Neuheit und das Bestehen einer Eigenart- werden erst in einer Verletzungsklage bzw. in einer Nichtigkeitsklage geprüft. Bis dorthin wird vorausgesetzt, dass das einmal eingetragene Geschmacksmuster bzw. Design alle nötigen Schutzvoraussetzungen besitzt.
Über anfallende Kosten einer Anmeldung oder einer Beratung informieren wir Sie, bevor diese entstehen und zwar so transparent wie möglich. Gerne stehen wir für weitere Fragen per Telefon, Fax oder Email zur Verfügung.