Einstweilige Verfügung im Designrecht

Reagiert ein Verletzer nicht rechtzeitig auf eine Abmahnung im Geschmacksmusterrecht/Designrecht, so kann der Inhaber eines Geschmacksmusters/eingetragenen Designs mittels einer einstweiligen Verfügung weiter vorgehen.

Eine einstweilige Verfügung im Geschmacksmusterrecht/Designrecht kann durch das Gericht in kürzester Zeit, manchmal sogar binnen weniger Stunden nach Antragstellung -auch ohne vorherige Abmahnung- erfolgen.

Wird die einstweilige Verfügung erlassen, so sind alle Verletzungshandlungen (Anbieten, Bewerben, Verkaufen) sofort zu unterlassen. Einstweilig ist die Verfügung, weil diese nur solange gilt, bis die Verfügung entweder im Wege der Abschlusserklärung anerkannt wurde oder durch Urteil in einem „normalen“ Klageverfahren über die Verletzungshandlung endgültig entschieden wurde.

Fragen Sie uns:

  • wenn Sie gegen Verletzer im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen möchten. Wegen der Kosten ist es in der Regel ratsam, den Verletzer vorher abzumahnen.
  • Einstweilige Verfügungen sollten binnen 4 Wochen ab Kenntnisnahme der Verletzung erhoben werden, ansonsten kann das Gericht allein wegen Zeitablaufs den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Geschmacksmusterrecht ablehnen.
  • wenn gegen Sie eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, so kann der Inhaber von Geschmacksmuster/eingetragenen Designs unter Umständen versuchen mittels einer sog. Abschlusserklärung versuchen, endgültige Tatsachen zu schaffen. Unterzeichnen Sie nie eine Abschlusserklärung ohne anwaltliche Prüfung
  • wenn Sie befürchten, dass gegen Sie wegen Verletzung eines Geschmacksmuster/eingetragenen Designs im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen wird. Wir können für Sie passende Verteidigungsmöglichkeiten entwickeln