MArkenschutz
Markenanmeldungen-Markenrecht-Düsseldorf

Rechtsanwalt Peter Lee, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und berät Sie bei der Anmeldung und Verteidigung von Marken

Einstweilige Verfügung im Markenrecht

Mit der einstweiligen Verfügung kann ein Markeninhaber binnen weniger Tage oder in Messeverfahren sogar binnen weniger Stunden gerichtlich eine Unterlassung Markenverletzender Handlungen erreichen. Eine einstweilige Verfügung bedeutet praktisch ein gerichtlich erzwungenes „Einfrieren“ jeglicher Verletzungshandlungen, wie das Anbieten, In-Verkehr-Bringen oder den Verkauf.

Hierzu ist entschlossenes und kurzfristiges Handeln erforderlich, da nach der Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung nur innerhalb von ca. 4-6 Wochen ab Kenntnis des Urheberrechtsverstoßes möglich ist.

Ziel eines Markeninhabers ist es, die einstweilige Verfügung durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung zu erreichen. D.h. das Gericht soll nur aufgrund des Vortrags des Markeninhabers entscheiden, ohne vorher dem Verletzer Gelegenheit zur Stellung zu geben. Da diese Vorgehensweise eine Ausnahme von dem grundgesetzlich verbrieften Anspruch des Verletzers auf rechtliches Gehör bedeutet, muss der Antrag des Markeninhabers umfassend und durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen belegt sein.

Da die einstweilige Verfügung ferner „einstweilig“, d.h. vorläufig ist, kann ihr auch eine Verletzungs-/ Unterlassungsklage folgen, wenn die einstweilige Verfügung nicht durch eine sog. Abschlusserklärung als finale Entscheidung anerkannt wird.

Die „normale“ Vorgehensweise im Markenrecht besteht in der Absendung einer Abmahnung nebst vorformulierter, strafbewehrter Unterlassungserklärung. Wird diese nicht vollständig und fristgerecht unterzeichnet zurückgereicht, so kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Ergeht diese wie beantragt und erkennt der Verletzer im Wege der Abschlusserklärung die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung an, so kann der Markeninhaber seine Rechte mit einer Verletzungs-/ Unterlassungsklage weiterverfolgen. Je nach Fallgestaltung kann es sich aber auch anbieten, von dieser Vorgehensweise abzuweichen.

Über anfallende Kosten informieren wir Sie, bevor diese entstehen und zwar so transparent wie möglich. Gerne stehen wir für weitere Fragen per Telefon, Fax oder Email zur Verfügung.