Klageverfahren bzw. Verletzungsrechtsstreit im Patentrecht

In einem Klageverfahren muss der Patentinhaber nachweisen, dass eine Patentverletzung tatsächlich vorliegt. Er muss also letztlich das Gericht davon überzeugen, dass die angegriffene Ausführungsform von dem Schutzbereich des Patents erfasst wird. Regelmäßig liegt der Schwerpunkt des Streits, sieht man einmal von den eindeutigen Fällen eines Plagiats ab, in der Frage der Schutzbereichsbestimmung. Denn ein Patent ist letztlich nur eine Beschreibung einer technischen Erfindung in Wort und Bild. Diese Beschreibung muss in der Realität der angegriffenen Ausführungsform gegenüber gestellt werden.

Für den Beklagten Verletzer ist hingegen eine Verteidigung im Hinblick darauf, dass eine Verletzungshandlung gar nicht vorliegt, eine nicht zu unterschätzende Verteidigungsmöglichkeit. Beispielsweise kann das Anbieten patentverletzender Waren eine solche Verletzungshandlung darstellen. Aber nicht jedes Anbieten ist notwendigerweise ein Patentverletzenden Anbieten. Das zur Schaustellen auf bestimmten Messen kann zum Beispiel hiervon ausgenommen sein.

Für den Kläger stellt es oft eine große Herausforderung dar, überhaupt genügend Beweismaterial für eine Verletzung zu sammeln. Anders als beispielsweise im US-Amerikanischen Recht kann ein Patentinhaber gerade nicht durch ein sog. Pre-Trial-Discory gerichtliche Hilfe zur Beweisbeschaffung mit einfachen Mitteln in Anspruch nehmen. Ausgehend von den Grundätzen der Deutschen Zivilprozessordnung ist er selbst gehalten, substantiiert zur Verletzung vorzutragen und zwar spätestens dann, wenn der Beklagte substantiiert , d.h. vehement bestreitet.

Rechtsanwälte und Patentanwälte arbeiten in Verletzungsverfahren eng zusammen. Die kollegiale Abstimmung von rechtlichem Vortrag und technischem Verständnis sind hier ein entscheidender Grundstein erfolgreichen Vorgehens.

Als Beklagte eines Klageverfahrens ist so früh wie möglich die Erfolgsaussicht eines Nichtigkeitsverfahrens gegen den Bestand des Patents zu prüfen. Denn eines ist klar: Wird das Patent im Rahmen der Nichtigkeitsklage „zerstört“, ist kein Raum mehr für eine Patentverletzung.

Wir arbeiten mit Patentanwälten aus den verschiedenen technischen Gebieten zusammen und können Ihnen jeweils einen kompetenten Patentanwalt benennen. Umgekehrt sind wir auch gerne bereit, mit dem Patentanwalt Ihres Vertrauens eng zusammen zu arbeiten.

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