Nicht eingetragene Geschmacksmuster

Geschmacksmuster werden keineswegs erst durch Eintragung in ein Register geschützt. Seit 2002 kann ein Schutz auch für nicht eingetragene Geschmacksmuster entstehen. Dieses sehr wichtige und praxisrelevante Schutzrecht ist immer noch recht unbekannt.

Der europäische Gesetzgeber hat hier in Ansehung mitunter kurzlebiger Mode- und Designtrends einen angepassten Schutz erdacht. Ohne ein administrativ aufwendiges Eintragungsverfahren sollen Designer sofort nach Veröffentlichung („Offenbarung“) Ihrer Designs in der Europäischen Gemeinschaft einen Schutz Ihrer Leistungen erhalten. Dieser Schutz gilt allerdings nur 3 Jahre ab Erstveröffentlichung.

Ein entscheidender Unterschied zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zum nationalen, Deutschem Geschmacksmuster bzw. Design besteht bei einem Klageverfahren. Denn der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss alle Schutzvoraussetzungen beweisen. Er muss also beweisen, dass das Muster neu und unterscheidbar („eigenartig“) war und auch in der EU veröffentlicht („offenbart“) worden ist.

Im Gegensatz zum eingetragenen Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dem nationalen Deutschen Geschmacksmuster/Design bzw. dem Internationalen Geschmacksmuster schützt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch nicht gegen unabhängig geschaffene Parallelentwürfe. Es ist ein reiner Schutz gegen Nachahmungen und Plagiate.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster bietet damit insbesondere für kurzlebige Designs wirkungsvollen Schutz gegen Nachahmung. Mandanten, die längeren und Schutz suchen, müssen ihre Muster oder Designs bei den jeweiligen Ämtern durch Eintragung schützen lassen.

 

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