MArkenschutz
Markenanmeldungen-Markenrecht-Düsseldorf

Rechtsanwalt Peter Lee, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und berät Sie bei der Anmeldung und Verteidigung von Marken

Verletzungsklage / Unterlassungsklage im Markenrecht

Mit der Klage verfolgt der Markeninhaber seine bisher im außergerichtlichen Verfahren erfolglos geltend gemachten Rechte auf gerichtlichem Wege weiter. Selten wird im Markenrecht eine Klage wegen Markenverletzung ohne vorhergehende Abmahnung erhoben.

Mit der Klage werden im Markenrecht im Wesentlichen folgende Rechte geltend gemacht:

  • Unterlassung der Verletzungshandlung
  • Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen
  • Schadenersatz

Der klagende Markeninhaber muss bei abgewandelten Formen seiner Marke durch den Beklagten zunächst darlegen, dass diese Abwandelung eine Verwechslungsgefahr bedeutet. Handelt es sich nicht um eine 1 zu 1 Nachahmung seiner Marke, besteht nämlich nur dann Markenschutz, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Ein weiterer Schwerpunkt im Rahmen eines Klageverfahrens kann die Frage sein, ob überhaupt eine markenrechtlich relevante Verletzungshandlung vorliegt. Umgekehrt kann der Beklagte Verletzer u.U. dagegen behaupten, dass die Marke nicht bestandskräftig ist, weil diese vom Inhaber selbst nicht oder nicht in der eingetragenen Form genutzt wird.

Ein Markeninhaber muss außerdem damit rechnen, dass der Gegner Nichtigkeitsklage einreicht und damit den Bestand der Marke angreift.

Denn die Eintragung in einem Markenregister bedeutet nur, dass die formalen Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen. Eine inhaltliche Prüfung über die Bestandskraft der Marke ist mit der Registrierung nicht gegeben. Beteiligte in einer Markenverletzungsklage müssen damit rechnen, dass möglicherweise mehrere Rechtsstreite geführt werden und zwar über die Frage der Verletzung und über die Frage des Fortbestehens der Marke als Solche.

In jedem Fall gilt es, die Klage in wesentlichen Punkten durch substantiierten Vortrag und entsprechende Beweise zu widerlegen, um zu einer Klageabweisung mindestens aber zu einer günstigen Ausgangslage für Vergleichsverhandlungen zu gelangen.

Über anfallende Kosten informieren wir Sie, bevor diese entstehen und zwar so transparent wie möglich. Grundsätzlich gilt: die unterliegende Partei hat alle Kosten zu ersetzen.