Wertminderung nach einem Autounfall
Wenn die Reparatur nach einem Unfall nicht mehr zu einem gleichwertigen Zustand wie vor dem Unfall führt, so muss der Geschädigte für die dann eintretende Wertminderung einen Ausgleich zahlen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen merkantiler und technischer Wertminderung.
Technische und merkantile Wertminderung
Von technischer Wertminderung wird gesprochen, wenn eine Reparatur nicht alle Schäden in technisch einwandfreier Weise beseitigen kann. Aufgrund immer besserer Reparaturmöglichkeiten und –geräten ist die technische Wertminderung außer bei Liebhaberfahrzeugen und Oldtimern in der Praxis sehr selten.
Häufiger und bedeutender ist hingegen die merkantile Wertminderung. Denn trotz ordnungsgemäßer Reparatur kann dem Fahrzeug der Makel eines Unfallwagens anhaften, der sich bei einem Wiederverkauf realisiert. Der Ersatz der merkantilen Wertminderung nach einem Autounfall soll also diesen „Makel“ kompensieren.
Berechnung der merkantilen Wertminderung
Grundsätzlich gilt, je mehr ineinander greifende Karosserieteile durch einen Unfall beschädigt worden sind, desto größer ist die Wertminderung. Die Rechtsprechung hat hierzu außerdem einen Rahmen vorgegeben, wonach bei einem Fahrzeug, das älter als 5 Jahre alt ist und mehr als 100.000km gelaufen hat, keine Wertminderung in Betracht kommt. Jedoch handelt es sich hier um einen Grundsatz, von dem auch Ausnahmen zulässig sind.
Es gibt einerseits althergebrachte Berechnungsformeln zur merkantilen Wertminderung. Praktisch durchgesetzt hat sich aber die Einschätzung eines Gutachters zur Höhe der Wertminderung nach einem Autounfall im Rahmen eines Sachverständigengutachtens. Sachverständigengutachten zur Schadenhöhe werden „automatisch“ ebenfalls eine merkantile Wertminderung ermitteln. Hingegen werden bei reinen Kostenvoranschlägen einer Reparaturwerkstatt nur die Kosten der Instandsetzung kalkuliert, Angaben zur Höhe einer Wertminderung fehlen jedoch.
Wie wird die Wertminderung bei einem Auto berechnet?
Sachverständigengutachten berechnen die Höhe einer Wertminderung aufgrund Marktrecherchen auf dem Gebrauchtwagenmarkt. D.h. es werden diejenigen Abschläge berechnet, die Vergleichsfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt hinnehmen müssen, wenn diese eben jene Unfallschäden vorweisen. Naturgemäß können Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Den Sachverständigen ist stets ein sachgerechtes Ermessen im Rahmen einer gewissen Bandbreite der merkantilen Wertminderung zuzubilligen.